Mit dem in Kraft treten der bundesweit einheitlichen Maßgaben zum Gesundheitsschutz vom 23. April 2021 sind Fahrgäste ab sofort und bis auf Weiteres zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2/ KN95/ K95) verpflichtet.
Diese Regelung gilt sowohl während der Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und bei der Schülerbeförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung.
Eine medizinische OP-Maske darf nur vom Kontroll- und Servicepersonal getragen werden (Grund hierfür ist die im Arbeitsschutz vorgeschriebene Tragehöchstdauer für FFP2-Masken)