Ab dem heutigen Mittwoch, 24. November, gilt im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) die „3G-Regel“. Dies haben Bundestag und Bundesrat im Zuge von Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Demnach ordnet der Gesetzgeber an, dass bis auf Weiteres nur noch Menschen den ÖPNV nutzen dürfen, die entweder gegen Corona geimpft, von Covid19 genesen oder negativ auf das Virus getestet sind – und den entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorweisen können. Weiterhin bestehen bleibt die Maskenpflicht im ÖPNV gemäß der Corona-Landesverordnung.
Ab wann gilt die 3G-Regel im ÖPNV?
Das neue Infektionsschutzgesetz tritt am 24.11. 21 in Kraft. Die im Gesetz verankerten Regelungen gelten bundesweit bis zum 19. März 2022. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.
Für wen gilt die 3G-Regel?
Grundsätzlich gilt die 3G-Regel für alle Fahrgäste im ÖPNV. Demnach dürfen nur Personen mitfahren, die genesen, geimpft oder getestet (3G) sind. Ausgenommen sind Schüler, da diese für den Unterrichtsbesuch regelmäßig getestet werden. Diese sollen als Nachweis einen Schülerausweis oder ein anderweitig von der Schule ausgestelltes Nachweisdokument vorzeigen können. Auch volljährige Schüler/Berufsschüler fallen darunter. Ebenso sind Kinder unter sechs Jahren ausgenommen.
Wie wird die 3G-Regel kontrolliert?
Gemäß dem novellierten Infektionsschutzgesetz sind die Beförderer, also die Verkehrsunternehmen verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regelung durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Der Nachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Das Infektionsschutzgesetz hat im Zweifel rechtlichen Vorrang vor der Beförderungspflicht. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, können zudem auch Polizei und Ordnungsbehörden die 3G-Regel im ÖPNV kontrollieren.
Welcher Corona-Testnachweis ist zu erbringen?
Wer nicht geimpft oder genesen ist (Nachweis erforderlich), muss auf Verlangen der Kontrolleure einen aktuellen und negativen Covid19-Test vorlegen. Zugelassen sind nur die offiziell gültigen Nachweise des Impf- oder Genesenen-Status sowie Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden mit offiziellem Nachweis durch die Teststelle oder den Arbeitgeber. Selbsttests ohne Nachweis sind nicht gültig.
Sehr geehrte Fahrgäste,
der RVL und die Verkehrsunternehmen bitten um Verständnis, dass es bei der Umsetzung eines bundesweit für den ÖPNV geltenden Gesetzesbeschlusses keinen Spielraum gibt.
Wir alle hoffen, dass spätestens ab dem 19. März 2022 wieder die gewohnte Normalität für die Nutzung von Bus und Bahn zurückkehrt.